5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 27. Februar 2024 sowie in seiner Replik vom 23. Juni 2025 vor, die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes sei sehr knapp (Beschwerde S. 3). Diese sei sodann widersprüchlich, da der beratende Arzt die Lumbalgie zwar implizit als unfallkausal betrachte, die Kausalität dann aber als lediglich möglich bezeichne, den weiteren Verlauf nicht analysiere und die Frage nach dem status quo ante beziehungsweise status quo sine nicht beantworte -7-