liege, entfalle eine Antwort auf die Frage, ob der status quo ante beziehungsweise status quo sine erreicht sei. Funktionelle Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Unfall stünden, ergäben sich aus dem Dossier keine. Die Schmerzen bei Bewegung seien ohne Zusammenhang zum Unfall. Krankheitsbedingt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur während vier bis sechs Wochen ausgewiesen (VB 7 S. 2 f.).