Die Diagnosen 1.2. und 1.3. würden unfallfremde Faktoren darstellen. Die Beschwerden würden nur möglicherweise im Zusammenhang zum betroffenen Ereignis stehen. So hätten die Beschwerden nach dem 13. August 2024 zugenommen. Der erste Arztbesuch und die Arbeitsunfähigkeit seien jedoch erst neun Tage nach dem Ereignis erfolgt bzw. eingetreten. In den Abklärungen fänden sich keine strukturellen Veränderungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfallhergang zurückgeführt werden könnten oder eine richtungsweisende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes darstellen würden. Da keine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen dem Ereignis und den Beschwerden vor-