2. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 nach erneuter Prüfung sodann "trotzdem" bereit, UVG-Leistungen bis zum MRI vom 30. August 2024 zu erbringen. Anfechtungsgegenstand ist jedoch der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14), womit die am 12. November 2024 verfügte Abweisung des Anspruchs auf Leistungen im Zusammenhang mit den als Folge des Unfalls vom 13. August 2024 gemeldeten Rückenbeschwerden (VB 9) bestätigt wurde. Eine Wiedererwägung lite pendente gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nahm die Beschwerdegegnerin mit der vorliegenden Vernehmlassung mangels Erlasses eines entsprechenden Entscheides nicht vor (vgl. Art.