1. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung (Ziff. 2 der Rechtsbegehren) ist vorab festzuhalten, dass das hiesige Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2025 mit Verfügung vom 15. April 2025 zustellte. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Damit hatte der Beschwerdeführer auch Gelegenheit, seine Beschwerde weiter zu begründen. Die Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung erübrigt sich somit.