"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28.01.2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 13.08.2024 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 2. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer Frist zu gewähren bis 17.03.2025 zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, bis am 30. August 2024 Leistungen zu erbringen, und hielt ansonsten am Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 fest.