Nach sachverhaltlichen Abklärungen und Rücksprachen mit ihrem versicherungsinternen Arzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November 2024 ihre Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden. Die am 26. November 2024 dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: