Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sowie der beruflichen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 8 f.; Rechtsbegehren Ziff. 3.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 13 -