2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich der aus orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht bestehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sowie der beruflichen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 8 f.;