den bestehenden Divergenzen zum SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 auseinander. Sie führten aus, sie hätten, abweichend vom SMAB-Gutach- ten, eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 20. Oktober 2017 bestätigt. Bei der Reinigungstätigkeit handle es sich um eine meist gehend und stehend durchzuführende Arbeit, die aufgrund der Knieprobleme, welche nur eine überwiegend sitzende, intermittierend wechselbelastende Tätigkeit zuliessen, nicht mehr möglich sei. Die in einer Verweistätigkeit aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom 20. Oktober 2017 bis März 2019 sei auch im SMAB-Gutachten festgehalten worden.