In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8 Stunden pro Tag möglich. Es bestehe indes während dieser Anwesenheit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die erhöhte Ermüdbarkeit und den entsprechend erhöhten Pausenbedarf von 20 %. Zwischen dem Unfall am 20. Oktober 2017 bis März 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seither gelte grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Rahmen der Kniearthroskopie im September 2020 inklusive Rekonvaleszenz bis November 2020 habe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2020 bestehe durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 170.1 S. 10 ff.).