Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, nicht zuletzt aufgrund ihres grossen Ermessensspielraums hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen, eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst hat. Beim Gutachten der GA eins vom 19. Februar 2024 (VB 170.1) handelt es sich somit nicht um eine unzulässige "second opinion" (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 4. 4.1. Zu prüfen ist, ob das Gutachten der GA eins vom 19. Februar 2024 den diesbezüglich geltenden beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor) entspricht.