Mit dem Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung trug die Beschwerdegegnerin den eingeholten medizinischen Berichten zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Einwendungen betreffend den fehlenden Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 3. Januar 2022 Rechnung, obwohl das Gutachten eine Leistungsbefristung bzw. Leistungsablehnung gestützt hätte. Dabei fielen insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sprachschwierigkeiten ins Gewicht, zumal diese laut Stellungnahme von Dr. med. B.__