3.2.2. Selbst wenn der fragliche Einwand der Beschwerdeführerin als rechtzeitig beurteilt würde, wäre die Einholung des GA eins-Gutachtens vom 19. Februar 2024 (VB 170.1) aus nachfolgenden Gründen als zulässig zu erachten: Die Frage, ob das SMAB-Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert genüge, wurde mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 nicht geprüft. Das Gericht stellte lediglich fest, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, da eine neurologische Beurteilung fehle.