Auch die angebliche Malcompliance der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Angaben von Dr. med. B._____ aktenwidrig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch über den 30. November 2022 [recte wohl: 2021] hinaus aus psychiatrischer Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Allenfalls sei ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen, da das SMAB-Gutachten fast dreieinhalb Jahre zurückliege (Beschwerde S. 5 ff.).