Die Beschwerdegegnerin sei angewiesen worden, das Vorliegen einer neurologischen Einschränkung mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit abzuklären. Mittlerweile stehe fest, dass keine neurologische Einschränkung vorliege, und die funktionelle Leistungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei geklärt. Die "Kritik am Beweiswert" des psychiatrischen Teilgutachtens der SMAB habe immer noch Bestand. Es hätten anlässlich der Begutachtung sprachliche Schwierigkeiten bestanden, die von der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 16. Mai 2022 (VB 106 S. 33 ff.) bestätigt worden seien.