3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gericht habe mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich gestützt auf das auf einer orthopädischen und einer psychiatrischen, nicht aber einer neurologischen Exploration beruhende SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 und die ergänzende Stellungnahme der SMAB-Gutachterinnen vom 26. Juli 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Zum Beweiswert des SMAB-Gutachtens habe sich das Gericht nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin sei angewiesen worden, das Vorliegen einer neurologischen Einschränkung mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit abzuklären.