Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und mit erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in jeglichen leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Hinsicht sei betreffend die Zeit vom 20. Oktober 2017 bis zum 31. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nachvollziehbar. Ab dem 1. April 2019 werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es werde geschätzt, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im März 2020 wieder um 50 % eingeschränkt gewesen sei.