2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Januar 2025 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die IV-Stelle Aargau anzuweisen, bei einem IV- Grad von 20 % Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form von beruflichen Massnahmen und Umschulung, abzuklären.