Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.86 / ad / hf Art. 139 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Andreas Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Januar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Februar 2018 aufgrund der Folgen eines am 20. Oktober 2017 erlittenen Unfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung ein und sprach der Beschwerdeführerin nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 17. März 2020 eine vom 1. Oktober 2018 bis am 31. März 2019 befristete Dreiviertelsrente zu. In teilweiser Gutheis- sung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2020.215 vom 17. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rück. 1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB) begutachten (Gutachten vom 3. Januar 2022). Mit Verfügung vom 20. April 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Ok- tober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zu. Nachdem die Beschwerdeführe- rin dagegen Beschwerde erhoben hatte, hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. April 2022 mit Verfügung vom 23. Juni 2022 pendende lite auf und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, nach weiteren Ab- klärungen neu über deren Rentenanspruch zu verfügen. Das Versiche- rungsgericht schrieb das entsprechende Verfahren in der Folge mit Be- schluss VBE.2022.201 vom 14. Juli 2022 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab. 1.3. Nach Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme der SMAB-Gutachterin- nen vom 26. Juli 2022 und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. November 2022 erneut vom 1. Oktober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Ab- klärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurück. -3- 1.4. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der GA eins AG (GA eins) begutachten (Gutachten vom 19. Februar 2024). Nach Rücksprache mit dem RAD, der Einholung einer zusätzlichen Stel- lungnahme der GA eins vom 6. September 2024 und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wiederum vom 1. Oktober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 eine ganze Rente, vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 eine halbe Rente (IV-Grad von 50 %) und ab 1. Januar 2022 eine einem IV-Grad von 60 % entsprechende Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Januar 2025 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgut- achtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die IV-Stelle Aargau anzuweisen, bei einem IV- Grad von 20 % Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form von beruflichen Massnahmen und Umschulung, abzuklären. 4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgelt- liche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer un- entgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB 187]) zu Recht (nur) vom 1. Oktober 2018 bis am 30. Juni 2019 eine ganze und vom 1. März 2020 bis am 30. November 2021 eine halbe Rente zugesprochen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 (VB 187) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 (VB 94.1). Auf das Gutach- ten der GA eins vom 19. Februar 2024 (VB 170.1) stellte die Beschwerde- gegnerin nicht ab. Sie folgte damit dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2024 (VB 177 S. 1), wonach es sich beim Gutachten der GA eins um eine unzulässige "second opinion" handle. 2.1.1. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Damit wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt (BGE 138 V 339 E. 3.2.2.2 S. 342 mit Hinweisen). Dementsprechend gelten im Ver- fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsan- wendung von Amtes wegen. Dem kantonalen Gericht wird durch diese Ent- scheidung des Bundesgesetzgebers ermöglicht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begeh- ren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 144 V 153 E. 4.2.2 S. 157 mit Hinweisen). 2.1.2. Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten vom 3. Januar 2022 stellten die SMAB-Gutachterinnen folgende Diagnosen (VB 94.1 S. 8): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) 2. Depressive Episode, remittiert (ICD-10: F32.4) 3. Gering- bis mässiggradige posttraumatische Gonarthrose rechts bei in inferior posterior dislozierter Fehlstellung verheiltem postero-medialem -5- Fragment sowie vorhandener Defektzone im zentralen und lateralen Kompartiment (…) 4. Verdacht auf Reizung der rechten langen Bizepssehne im Sulcus bici- pitalis 5. Arthralgie des rechten Hüft- und Sprunggelenkes ohne behinderungs- relevantes Korrelat 6. Adipositas (BMI 31 kg/m2)". Betreffend die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Diagnosen hielten die SMAB-Gutachterinnen fest, aufgrund der gering- bis mässiggradigen posttraumatischen Gonarthrose rechts wür- den dauerhafte Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte untere Extremität, mit permanentem re- petitivem Besteigen von Leitern sowie Treppen und dem Begehen von un- ebenem Gelände, mit Gerüstarbeiten und Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien bestehen. Aufgrund der psychischen Beschwerden bestünden Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten unter besonderem Zeit- druck und mit erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in jeglichen leidensangepassten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In retrospektiver Hinsicht sei betreffend die Zeit vom 20. Oktober 2017 bis zum 31. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nachvollziehbar. Ab dem 1. April 2019 werde von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit ausgegangen. Es werde geschätzt, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im März 2020 wieder um 50 % eingeschränkt gewesen sei. Nach der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes vom 18. September 2020 sei eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2020 nachvollziehbar. Am 31. No- vember 2020 [recte: 1. Dezember 2020] werde vom erneuten Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2021 liege keine Dokumentation vor und könne daher keine genaue Beurteilung erfolgen. Es sei aus gutachterlicher Sicht sehr wahr- scheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2021 bis zum Begutachtungs- zeitpunkt stufenweise angestiegen sei. Spätestens zum Begutachtungs- zeitpunkt (im September 2021; VB 94.4 S. 1) habe jedoch eine Arbeitsfä- higkeit von 100 % bestanden (VB 94.1 S. 9 ff.). In ihrer ergänzenden Stel- lungnahme vom 26. Juli 2022 hielten die SMAB-Gutachterinnen an ihrer Einschätzung fest (vgl. VB 116). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Im Rah- men der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hin- sichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Der Sachverhalt ist so weit zu ermitteln, dass über den Leis- -6- tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die be- reits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweis- mässigen Anforderungen erfüllen (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 2.2.4. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Ge- legenheit, vorzubringen. Es kann nicht angehen, dass eine versicherte Per- son mit der Rüge des Mangels zuwartet, bis sie Kenntnis von der Beurtei- lung des/der Experten erhält und damit die Rüge vermutungsweise nur dann erhebt, wenn sie mit der Beurteilung nicht einverstanden ist (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2; 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1). -7- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gericht habe mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich gestützt auf das auf einer orthopä- dischen und einer psychiatrischen, nicht aber einer neurologischen Explo- ration beruhende SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 und die ergän- zende Stellungnahme der SMAB-Gutachterinnen vom 26. Juli 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Zum Beweiswert des SMAB-Gutachtens habe sich das Gericht nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin sei angewiesen wor- den, das Vorliegen einer neurologischen Einschränkung mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit abzuklären. Mittlerweile stehe fest, dass keine neurologische Einschränkung vorliege, und die funktionelle Leis- tungsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei geklärt. Die "Kritik am Beweis- wert" des psychiatrischen Teilgutachtens der SMAB habe immer noch Be- stand. Es hätten anlässlich der Begutachtung sprachliche Schwierigkeiten bestanden, die von der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 16. Mai 2022 (VB 106 S. 33 ff.) bestätigt worden seien. Die SMAB-Gutachterinnen würden die gleichen Diagnosen wie Dr. med. B._____ stellen, diesen jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zusprechen, obwohl sie die ambulante psychiatrische Behandlung als adäquat beurteilen und Beschwerdebetonungen und Aggravation verneinen würden. Eine begründete und nachvollziehbare Herleitung der Angabe, ab März 2021 sei die Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt stufenweise angestiegen, fehle. Auch die angebliche Malcompliance der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Angaben von Dr. med. B._____ aktenwidrig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch über den 30. November 2022 [recte wohl: 2021] hinaus aus psychiatrischer Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Allenfalls sei ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen, da das SMAB-Gutachten fast dreieinhalb Jahre zurückliege (Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. 3.2.1. Nach der mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 erfolgten Rückwei- sung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neuverfügung (VB 133) holte die Beschwerdegegnerin aktuelle medi- zinische Berichte ein und teilte der Beschwerdeführerin am 23. August 2023 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung zur Klärung der Leis- tungsansprüche notwendig sei (VB 149). Am 18. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die GA eins erfolgen werde (VB 159). Die Beschwerdeführerin oppo- nierte weder gegen die vorgesehene (und in der Folge in Auftrag gege- bene) medizinische Abklärung noch verlangte sie diesbezüglich eine an- -8- fechtbare Verfügung (VB 161). Die erst nach erfolgter Begutachtung mit Einwand zum Vorbescheid vom 5. April 2024 (VB 172) vorgebrachte Rüge, beim Gutachten der GA eins vom 19. Februar 2024 (VB 170.1) handle es sich um eine unzulässige "second opinion" (VB 177 S. 1), erweist sich da- mit als verspätet (vgl. E. 2.2.4). 3.2.2. Selbst wenn der fragliche Einwand der Beschwerdeführerin als rechtzeitig beurteilt würde, wäre die Einholung des GA eins-Gutachtens vom 19. Feb- ruar 2024 (VB 170.1) aus nachfolgenden Gründen als zulässig zu erachten: Die Frage, ob das SMAB-Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an den Beweiswert genüge, wurde mit Urteil VBE.2022.452 vom 24. April 2023 nicht geprüft. Das Gericht stellte lediglich fest, dass der me- dizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, da eine neuro- logische Beurteilung fehle. Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Ab- klärungen ging die Verfahrensleitung auf die Beschwerdegegnerin über, die zunächst medizinische Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte. Diesen ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin eine multimodale Intensivrehabilitation in Anspruch ge- nommen habe und ihr weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zu- mutbar sei. Angesichts progredienter Beschwerden bei posttraumatischer Gonarthrose sei bei persistierenden Beschwerden und zunehmendem Lei- densdruck trotz psychosomatischen und psychotherapeutischen Massnah- men zunächst eine operative Versorgung als notwendig erachtet, jedoch wieder verworfen worden, da von einer Knieprothese keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. Berichte Dr. med. B._____ vom 22. November 2022 [VB 143 S. 4 f.] und 17. Juli 2023 [VB 146 S. 2 ff.]; Bericht Dr. med. C._____ vom 19. Januar 2023 [VB 143 S. 2 f.]; Berichte Prof. Dr. D._____ vom 13. Februar [VB 141.20 S. 3 f.] und 24. April 2023 [VB 141.17 S. 2 f.]). Zudem standen die mit Beschwerde vom 14. Dezember 2022 ans Versicherungsgericht (VB 131 S. 7 ff.) vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf das SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren wiederholt (vgl. E. 3.1. hiervor), nach wie vor im Raum. Mit Blick auf diese Sachlage führte der RAD-Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, mit Beurteilung vom 15. August 2023 aus, zur korrekten Erfassung der medizinischen Sachlage und versicherungsmedizinischen Beurteilung der aktuellen Gesundheitssituation und Klärung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliege, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe, sei ein psychiatrisches, orthopädisches, neurologisches und internistisches Gutachten in Auftrag zu geben. Auch sei eine prüfende Auseinander- setzung mit dem von Dr. med. B._____ mit Berichten vom 21. April 2020, 3. Februar 2021 und 17. Juli 2023 erfassten Psychostatus erforderlich. Laut -9- Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 16. Mai 2022 sei es anlässlich der SMAB-Begutachtung zu einem erheblichen Missverständnis gekommen, da die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache keineswegs so gut beherrsche, sondern bei Themen, die über alltagspraktische Aspekte hinausgingen, sehr schnell an erhebliche Sprachbarrieren komme. Diese Darstellung erweise sich als kontrafaktisch zu den Angaben der SMAB-Gutachterinnen, wonach die Untersuchung auf Deutsch problemlos möglich gewesen sei. Es sei die Notwendigkeit einer Dolmetscherin zu klären (VB 148 S. 2 f.). Mit dem Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung trug die Beschwerde- gegnerin den eingeholten medizinischen Berichten zum aktuellen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Einwendungen betref- fend den fehlenden Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 3. Januar 2022 Rechnung, obwohl das Gutachten eine Leistungsbefristung bzw. Leistungsablehnung gestützt hätte. Dabei fielen insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sprachschwierigkeiten ins Ge- wicht, zumal diese laut Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 16. Mai 2022 dazu geführt hätten, dass das Aktivitätsniveau der Beschwer- deführerin durch die SMAB-Gutachterinnen unrichtig eingeschätzt worden sei (VB 106 S. 34). Dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat, kann somit nicht ausgeschlos- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin, nicht zuletzt aufgrund ihres grossen Ermessensspielraums hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi- nischen Erhebungen, eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerde- führerin veranlasst hat. Beim Gutachten der GA eins vom 19. Februar 2024 (VB 170.1) handelt es sich somit nicht um eine unzulässige "second opinion" (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 4. 4.1. Zu prüfen ist, ob das Gutachten der GA eins vom 19. Februar 2024 den diesbezüglich geltenden beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor) entspricht. 4.1.1. Dem polydisziplinären (allgemeininternistisch-orthopädisch-neurologisch- psychiatrischen) GA eins-Gutachten vom 19. Februar 2024 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (VB 170.1 S. 11): "Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) (…) - 10 - 3. Chronische Beschwerden an der rechten unteren Extremität (…) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Metabolisches Syndrom (…) 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)". Aus orthopädischer Sicht seien primär die Beschwerden am rechten Bein für die Arbeitsfähigkeit relevant. Die posttraumatischen sowie postoperati- ven Veränderungen im Bereich des rechten Knies würden zu einer allge- meinen Minderbelastbarkeit des rechten Beins führen. Längeres Stehen und Gehen, Heben und Tragen von grösseren Lasten, kniende oder kau- ernde Positionen, regelmässiges Treppensteigen oder Begehen von Lei- tern blieben unzumutbar. Es sei diesbezüglich auch nicht von einer Ver- besserung in Zukunft auszugehen; entsprechende therapeutische Optio- nen würden fehlen. Aus allgemeininternistischer Sicht würden keine Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Eine Kontrolle des Blutdrucks sowie ein Angehen des Übergewichts seien aus rein vorbeu- genden Gründen sinnvoll. Eine Läsion des zentralen oder peripheren Ner- vensystems könne aus fachneurologischer Sicht nicht festgestellt werden. Die aus psychiatrischer Sicht bestehende leichte depressive Episode im Verbund mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren begründe eine gewisse Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Problematik führe zu einer erhöhten Ermüdbarkeit mit entsprechend vermehrtem Pausenbedarf. Der Beschwer- deführerin sei die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit dem 20. Oktober 2017 nicht mehr zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei kör- perlich leicht bis sehr leicht mit der Möglichkeit zu immer wieder sitzender Verrichtung sowie Wechselbelastung. Langes Stehen und Gehen seien nicht mehr zumutbar, das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei zu vermeiden. Das Einnehmen kniender und kauernder Positionen bleibe unzumutbar. Auch regelmässiges Besteigen von Treppen und Lei- tern solle vermieden werden. In einer derart angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Präsenz von 8 Stunden pro Tag möglich. Es be- stehe indes während dieser Anwesenheit eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit durch die erhöhte Ermüdbarkeit und den entsprechend er- höhten Pausenbedarf von 20 %. Zwischen dem Unfall am 20. Oktober 2017 bis März 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seither gelte grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Rahmen der Kniearthroskopie im September 2020 inklusive Rekonvaleszenz bis No- vember 2020 habe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit De- zember 2020 bestehe durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 170.1 S. 10 ff.). 4.1.2. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (VB 182) hin setzten sich die GA eins-Gutachter mit Stellungnahme vom 6. September 2024 (VB 185.8) mit - 11 - den bestehenden Divergenzen zum SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 auseinander. Sie führten aus, sie hätten, abweichend vom SMAB-Gutach- ten, eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 20. Oktober 2017 bestätigt. Bei der Reinigungstätigkeit handle es sich um eine meist gehend und stehend durchzuführende Arbeit, die aufgrund der Knieprobleme, welche nur eine überwiegend sitzende, intermittierend wechselbelastende Tätigkeit zuliessen, nicht mehr möglich sei. Die in einer Verweistätigkeit aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom 20. Oktober 2017 bis März 2019 sei auch im SMAB-Gutachten festgehalten worden. Ab April 2019 sei eine aus orthopädischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bestätigt worden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit von September bis November 2020. Dies weiche vom SMAB-Gutachten ab, welches ab April 2019 bis zur Untersuchung vom September 2021 eine im Verlauf als 50%ige Einschränkung einzustufende depressive Störung zuerkannt habe. Bei der Re-Evaluation dieses Zeitfens- ters mache es Sinn, auf die Einschätzung des SMAB-Gutachtens abzu- stützen, welches unmittelbar an die Remissionsphase der Depression an- geschlossen habe, so dass ab April 2019 bis September 2021 eine Arbeits- fähigkeit von 50 % bestätigt werde. Ab Dezember 2021 bestehe, ab- weichend zum SMAB-Gutachten, eine orthopädisch begründete Arbeitsfä- higkeit von 80 %, da aufgrund der doch erheblichen Knieproblematik ein etwas erhöhter Pausenbedarf auch in adaptierten Tätigkeiten zuzugeste- hen sei (VB 185.8 S. 1 f.). 4.2. Die von den GA eins-Gutachtern mit Stellungnahme vom 6. September 2024 vorgenommene, angepasste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit erweist sich als nicht nachvollziehbar. Ab April 2019 bis September 2021 attestierten die GA eins-Gutachter in ihrem Gutachten vom 19. Februar 2024 zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 170.1 S. 13), kamen dann aber nach Rück- frage der Beschwerdegegnerin (VB 182) ohne weitere Begründung, allein mit Verweis auf die Einschätzung der SMAB-Gutachterinnen, auf diese Be- urteilung zurück und bestätigten stattdessen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (VB 185.8 S. 1 f.). Allerdings bescheinigten die SMAB-Gutachterin- nen ab April 2019 bis September 2021 gerade keine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern gingen ab dem 1. April 2019 bis zum Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im März 2020 von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit und ab März 2020 bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begut- achtung im September 2021 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (VB 94.1 S. 9 ff.; VB 94.4 S. 1). Des Weiteren fehlt es in der Stellungnahme der GA eins-Gutachter vom 6. September 2024 an der vom RAD als erfor- derlich erachteten und von den GA eins-Gutachtern mit Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 5. September 2024 (VB 182) mittels Vorlage des Einwands vom 12. Juni 2024 (VB 177) geforderten "prüfende[n] Auseinan- dersetzung" mit den Berichten von Dr. med. B._____ (VB 148 S. 2). - 12 - Zudem fehlen Angaben der GA eins-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in den Monaten Oktober und November 2021, bestätig- ten sie doch, abweichend vom SMAB-Gutachten, erst ab Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob für Oktober und November 2021 die von den SMAB-Gutachterinnen attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % massge- bend sein soll, erklärten die GA eins-Gutachter nicht (VB 185.8 S. 2). Auch die Begründung für die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2021 ist wi- dersprüchlich. Sie soll gemäss der ergänzenden gutachterlichen Stellung- nahme vom 6. September 2024 auf die doch erhebliche Knieproblematik und den etwas erhöhten Pausenbedarf auch in adaptierten Tätigkeiten zu- rückzuführen und damit orthopädisch begründet sein (VB 185.8 S. 2), da- bei hatten die GA eins-Gutachter in ihrem Gutachten vom 19. Februar 2024 noch ausgeführt, die psychische Problematik führe zu einer erhöhten Er- müdbarkeit mit entsprechend vermehrtem Pausenbedarf, so dass eine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe (VB 170.1 S. 10 f.). Die Einschätzung der GA eins-Gutachter stellt sich damit als lückenhaft und nicht nachvollziehbar heraus, aber auch auf das SMAB-Gutachten vom 3. Januar 2022 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) kann nicht unbesehen abgestellt wer- den (vgl. E. 3.2.2. hiervor). 4.3. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime weiterhin als unvollständig und nicht rechtsgenüglich er- stellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; Ueli Kieser, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbeson- dere bezüglich der aus orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht be- stehenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwer- degegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. Bei diesem Ver- fahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen der Be- schwerdeführerin bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitsschadens sowie der beruflichen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 8 f.; Rechtsbegehren Ziff. 3.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 13 - 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Ja- nuar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Dettwiler