Ohnehin bemühte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht um eine entsprechende Nebenerwerbstätigkeit, sondern bewarb sich einzig auf Vollzeitstellen in seinem wissenschaftlichen Spezialbereich (vgl. VB 118-121). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner von einer Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für ein Pensum von 35 % und gestützt darauf von einem anrechenbaren Arbeitsausfall in diesem Ausmass ausging. Der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 erweist sich somit als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7-