Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang eines 95%igen Pensums auszugehen, weil er bereits in einem 60%igen Pensum erwerbstätig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5). So ist ein Arbeitsausfall nur im Umfang anrechenbar, für den eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit annehmen kann (vgl. E. 2.2. hiervor), was nach dem zuvor Dargelegten einer Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden pro Woche entsprach. Ohnehin bemühte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht um eine entsprechende Nebenerwerbstätigkeit, sondern bewarb sich einzig auf Vollzeitstellen in seinem wissenschaftlichen Spezialbereich (vgl. VB 118-121).