38 lit. b VZAE). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stand denn auch nur die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "B" im Raum, da der Beschwerdeführer die Doktorwürde im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 noch nicht erlangt hatte (gemäss seinen eigenen Angaben hatte er selbst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Doktorat noch nicht erfolgreich abgeschlossen; vgl. Beschwerde S. 3 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang eines 95%igen Pensums auszugehen, weil er bereits in einem 60%igen Pensum erwerbstätig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5).