Mit anderen Worten stand dem Beschwerdeführer lediglich eine sehr begrenzte Auswahl an möglichen Arbeitsstellen zur Verfügung, namentlich konnte er keine allgemeinen Tätigkeiten annehmen, da diese nicht in einem qualifizierten Zusammenhang mit seinem Doktorat standen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf seinem spezialisierten Gebiet per 1. September 2024 wieder eine Vollzeitanstellung zu erhalten (Beschwerde S. 6). Indes ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit im relevanten Zeitraum entscheidend, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit, in der Lage und berechtigt gewesen war, jede Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art.