lichen Spezialbereich eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit anzutreten (vgl. E. 3.2. hiervor). Mit diesen Einschränkungen blieb es dem Beschwerdeführer aber verwehrt, sämtliche ihm zumutbaren Erwerbstätigkeiten anzutreten, womit er gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG für diesen Bereich nicht als vermittlungsfähig gilt. Mit anderen Worten stand dem Beschwerdeführer lediglich eine sehr begrenzte Auswahl an möglichen Arbeitsstellen zur Verfügung, namentlich konnte er keine allgemeinen Tätigkeiten annehmen, da diese nicht in einem qualifizierten Zusammenhang mit seinem Doktorat standen.