Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer per 1. September 2024 mit einem Pensum von 100 % bei der C._____ angestellt, woraufhin er sich per 31. August 2024 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (VB 61; 108; 111). Hinsichtlich des Aufenthaltstitels ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis am 31. August 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung B mit Vermerk "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" verfügte (VB 94; 97). 3.4. Unbestrittenermassen wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich möglich gewesen, in seinem wissenschaft- -6-