3.3. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer seit Februar 2020 im Rahmen eines Doktorandenstudiums an der C._____ in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (vgl. VB 147-148; 152). Bis am 30. Juni 2024 war er in einem 100%igen Pensum beim D._____ als PhD Student angestellt (VB 101; 164). Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2024 wurde er von der C._____ in einem 60%igen Pensum als "Assistant-doctorant" angestellt (VB 131). Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer per 1. September 2024 mit einem Pensum von 100 % bei der C._____ angestellt, woraufhin er sich per 31. August 2024 von der Arbeitsvermittlung abmeldete (VB 61; 108; 111).