Nach Art. 38 VZAE kann die zuständige Behörde einer ausländischen Person bewilligen, neben ihrer Aus- oder Weiterbildung an einer Schweizerischen Hochschule oder Fachhochschule eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, sofern die Ausbildung schon mindestens sechs Monate andauert, die Nebenerwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet. Für die Bewilligungserteilung müssen zudem ein Gesuch des künftigen Arbeitgebers vorliegen sowie die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährleistet sein.