3.2. Ausländerinnen und Ausländer, die für Aus- und Weiterbildungszwecke in der Schweiz zugelassen werden, können unter gewissen Voraussetzungen zur (Neben-)Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach VZAE ist dies möglich für Tätigkeiten, die neben einer Aus- oder Weiterbildung ausgeübt werden (Nebenerwerb), obligatorische Praktika im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung sowie für die Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule. Nach Art.