Er habe bereits per 1. September 2024 wieder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen. Damit habe er bewiesen, dass es ihm trotz der hinsichtlich eines höheren Pensums als 15 Wochenstunden bestehenden fremdenpolizeilichen Einschränkung auf Erwerbstätigkeiten, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Doktorandenstudium gestanden hätten, innerhalb von weniger als zwei Monaten gelungen sei, eine vollzeitliche Anstellung zu erhalten (Beschwerde S. 5 f.). -5-