Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe für sein Doktorandenstudium eine Arbeitsbewilligung gemäss Art. 40 VZAE besessen, welche ihm eine volle Erwerbstätigkeit im Rahmen seines Fachgebiets erlaubt habe. Er habe bereits per 1. September 2024 wieder eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % aufgenommen.