3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung aus, im fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B mit der Anmerkung "Ausbildung mit Erwerbstätigkeit" gewesen. In diesem Zeitraum hätte ihm höchstens eine Nebenverdiensttätigkeit für jede zumutbare Stelle bewilligt werden können, bei welcher die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht hätte überschreiten dürfen (Art. 38 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dies entspreche praxisgemäss einem anrechenbaren Arbeitsausfall von rund 35 %.