BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalles erfolgt durch den Vergleich des verlorenen Beschäftigungsumfangs mit dem Beschäftigungsumfang, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170). Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall.