Vielmehr muss die versicherte Person sich nach Art. 17 AVIG der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, angebotene zumutbare Arbeit annehmen und sich selbst intensiv um eine zumutbare Stelle bemühen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.1).