1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12-19) zu Recht von einer Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von (lediglich) 35 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 ausgegangen ist. -3-