2. Eventualiter sei die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum auf 95% einer Vollzeitstelle festzulegen und dem Beschwerdeführer um 5% eines Vollzeitpensums gekürzte Arbeitslosenleistungen zu gewähren. 3. Die Beschwerdegegnerin ist zur Übernahme der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu verpflichten." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: