1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. März 2024 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 28. Juni 2024 ab dem 1. Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung. Am 18. September 2024 verfügte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2024 im Rahmen von 35 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig gewesen sei und das Taggeld ab dem 1. Juli 2024 daher entsprechend reduziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab.