Da vorliegend ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben ist (vgl. E. 5.4.2. hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zuzuwarten. Entsprechend erübrigt sich auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen. 7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2025 (VB 172) zu bestätigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.