6.3.2. Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bzw. "Eingliederung statt Rente" (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden (Art. 28 Abs. 1bis IVG); andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen.