6.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 mit, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (VB 169). Am 6. März 2025 erfolgte ein Assessment einschliesslich Eingliederungsplanung und Zieldefinition (VB 179, 185 f.). Nach Rücksprache mit dem RAD (VB 187) veranlasste die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung in der Rehaklinik L._____ vom 1. April 2025 bis zum 30. Juni 2025 (VB 188, 190). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen sind somit nicht mehr aktuell. - 13 -