Damit erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs per 1. Januar 2024, bei dem für die Festlegung des Invalideneinkommens gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % bzw. 20 %, Letzteres im Falle einer vorliegend nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zulässig wäre. 5.5. Somit hat sich der Invaliditätsgrad nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert (vgl. E. 2.1. hiervor).