26bis Abs. 3 IVV in der Fassung seit dem 1. Januar 2024) geltenden Rechtslage zu prüfen. Es resultiert jedoch selbst bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %, der hier, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich nicht in Frage kommt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens - 12 - 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c, Art. 28b IVG), so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.