Es steht ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. Oktober 2023 im Raum (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Oktober 2022 und Neuanmeldung am 23. März 2023; VB 98 S. 5, 12). Entsprechend wäre die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn sowohl unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung bis am 31. Dezember 2023 und BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) als auch unter der für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung seit dem 1. Januar 2024) geltenden Rechtslage zu prüfen.