Die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Unabhängig davon, ob das Valideneinkommen ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen mit Fr. 79'336.00 (VB 172 S. 2) oder anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin mit Fr. 82'000.00 (VB 118.1 S. 6) berücksichtigt wird, resultiert, wie nachfolgend aufgezeigt, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.4. 5.4.1. Die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin, die vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht substantiiert beanstandet wird, gibt lediglich in Bezug auf den Abzug vom Tabellenlohn zu Bemerkungen Anlass: