Dem Fragebogen für Arbeitgebende ist unter der Beschreibung der individuellen Tätigkeit in Ziff. 3. zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin keine Arbeiten gesehen habe, die der Beschwerdeführer bei seinem Gesundheitszustand hätte ausüben können, und keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten im Betrieb gehabt hätte (VB 118.1 S. 5). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, muss vorliegend nicht beantwortet werden.