als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit Hinweisen) und auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. G._____ ist mit Ablauf des Wartejahres bzw. frühestmöglichem Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs per 1. Oktober 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dabei ist die vorübergehende, maximal dreimonatige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in