4.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. G._____ vom 4. März 2024 und vom 20. September 2024 erwecken könnten. Diese Aktenbeurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund - 10 -