_ auszugehen, sondern von einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diesbezüglich gilt jedoch auch zu beachten, dass zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit keine Korrelation besteht (vgl. statt vieler BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413 und 140 V 193 E. 3.1 S. 195) und daher für die Beurteilung einer allfälligen Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3).