Auch die Berichte des Universitätsspitals B._____ vom 14. Januar 2025 (VB 182) und vom 13. Februar 2025 (VB 183), die nach der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. G._____ vom 20. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingingen und stabile kardiovaskuläre Verhältnisse belegen, vermögen nichts an dessen Einschätzung zu ändern (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Weiter besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2.1. ff.).