4.3. Den erwähnten medizinischen Berichten (vgl. E. 4.2.1. ff. hiervor) lassen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, die an den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 4. März 2024 (VB 138) und vom 20. September 2024 (VB 152) Zweifel zu begründen vermöchten. Die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. G._____ sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen (auch) auf mehreren persönlichen klinischen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den relevanten medizinischen Sachverhalt.